Wie Sie Ihren Onlinehandel mit ordentlicher Buchhaltung in ein erfolgreiches Unternehmen transformieren.
„Weiter wachsen? Geschäft auf das europäische Ausland ausweiten?“ - viele Onlinehändler stehen nach einer gewissen Zeit der Selbstständigkeit genau vor diesen Fragen. Wachstum bedeutet aber nicht nur mehr Umsatz und im Idealfall mehr Gewinn, sondern auch, dass die Buchhaltung komplexer wird, die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten oftmals übersteigt und die „einfache Buchhaltung“ nicht mehr ausreichend ist. Damit Ihre Geschäfte auch in Zukunft erfolgreich laufen, zeigen wir Ihnen, welche Rolle Belege und Buchung bzw. Umsatzsteuer und Meldung in diesem Zusammenhang spielen.
Was ist eigentlich der Buchungsbeleg?
Einer der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) besagt: „Keine Buchung ohne Beleg“. Dementsprechend ist der Buchungsbeleg mit das wichtigste Dokument in der kaufmännischen Buchhaltung. Mittels Belegen werden Ereignisse im Geschäftsprozess dokumentiert, die eine direkte finanzielle Auswirkung auf ein Unternehmen haben und somit in der Buchhaltung erfasst werden müssen. Folglich bildet der Buchungsbeleg die Grundlage jeder Buchung und stellt den Nachweis für die Richtigkeit der Aufzeichnung dar.
Durch die Herkunft wird der Beleg in zwei Arten unterteilt:
Fremdbelege / Externe Belege
Rechnungen von Lieferanten
Quittungen
Bankbelege
Schecks
Kreditkartenabrechnungen
Steuerbelege
gegebenenfalls Strafbelege
usw.
Eigenbelege / Interne Belege
Rechnungen an Kunden
Kassenjournale
Lohnabrechnungen
Gutschriften
Stornos
Abschreibungen
Aufstellungen über transitorische Buchungen *
Entnahmebelege in der Materialwirtschaft
usw.
* Transitorische Buchungen dienen dazu, die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu bereinigen.
Das deutsche Recht schreibt vor, dass ein Beleg für zehn Jahre zu archivieren ist. Über die GoBD werden zudem die Anforderungen an eine revisionssichere Dokumentenarchivierung definiert. Belege müssen demnach – egal ob Analog oder Digital – nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, ordnungsgemäß und unveränderbar (Originalzustand) aufbewahrt werden. Diese Definition hat zur Folge, dass das Aufbewahrungsmedium nicht frei gewählt werden kann. Digitale Belege müssen demzufolge zwingend elektronisch archiviert werden. Zudem darf das Speichermedium nicht veränderbar sein (z. B. nicht überschreibbare CD bzw. DVD) – hierdurch wird die Unverfälschtheit des Beleges nachgewiesen.
Die GoBD definieren zudem auch die Verfahrensdokumentation. Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Die Inhalte einer Verfahrensdokumentation gliedern sich in die Teilbereiche
Ziel ist letztendlich, dass aus der Verfahrensdokumentation Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
In unserem Beitrag von 16.09.2020 sind wir bereits auf das Grundsatzwissen bei den Themen Lieferschwellen und Amazon Pan-EU eingegangen. Wie in bestimmten Fällen buchhalterisch korrekt vorgegangen wird, zeigen wir mit den nachfolgenden Beispielen auf.
Lagert ein Onlinehändler seine Ware in Deutschland und sein Hauptkundenstamm befindet sich ebenfalls in Deutschland, sodass keine Lieferschwelle im Ausland überschritten wird (bzw. ist keine Lieferschwellenoptierung vorhanden), sind die Erlöse in Deutschland steuerlich anzumelden.
Die Buchung erfolgt demzufolge auf folgende Konten: 8400/8300 (SKR03) bzw. 4400/4300 (SKR04)
Nimmt ein Onlinehändler am Amazon Pan-EU Programm teil und seine Ware wird in einem oder mehreren der Amazon Pan-EU Länder (z. B. Spanien oder Frankreich) eingelagert, muss sich der Händler in den jeweiligen Ländern umsatzsteuerlich registrieren und eine Steuererklärung abgeben. Dementsprechend ist auf den Rechnungen auch die dort geltende Umsatzsteuer auszuweisen, außer die Lieferschwelle im jeweiligen Zielland (Land des Warenempfängers) wird überschritten oder es wurde auf den Verzicht der Lieferschwelle optiert.
Die Buchung erfolgt demzufolge auf folgende Konten: Ab 8000 (SKR03) bzw. 4000 (SKR04)
Hinweis: Hier müssen neue Konten angelegt und die Umsatzsteuer geschlüsselt werden.
Dieses Verfahren sieht vor, dass Händler über Amazon Ware an Unternehmen im Ausland versenden/verkaufen. Dieser innergemeinschaftliche Geschäftsvorfall ist für den Händler steuerfrei. Demzufolge wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält einen Hinweis auf die Steuerbefreiung laut § 6a UStG. Zusätzlich ist auf der Rechnung die eigene Umsatzsteuer-ID und die Umsatzsteuer-ID des Käufers auszuweisen.
Die Buchung erfolgt demzufolge auf folgende Konten: 8125 (SKR03) bzw. 4125 (SKR04)
Alle 14 Tage erstellt Amazon mit dem Settlement Report eine Abrechnung zu den Verkäufen, die der Händler direkt über Amazon getätigt hat. Im Anschluss erfolgt die Auszahlung des Entgeltes abzüglich der Amazon-Verkaufsgebühren. Da Amazon seine Leistungen im Ausland erbringt, ist der Händler für die Gebühren von Amazon umsatzsteuerpflichtig. Ist der Onlinehändler dazu berechtigt, kann die Umsatzsteuer direkt als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.
Beispiel einer Buchung mit Sammelkonto:
S/H | SKR03 | SKR04 | Name |
Betrag |
Soll |
1200 |
1800 |
Bank |
Ausgezahlter Betrag |
Soll |
3123 |
5923 |
Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 16 % Vorsteuer und 16 % Umsatzsteuer* | Amazon-Gebühren |
Haben | 1407 | 1207 | Forderungen aus Amazon-Verkäufen | Die Summe aller abgerechneten Rechnungen und Gutschriften |
*oder mit entsprechendem Steuerschlüssel (94) auf ein Kostenkonto (Umsatz- und Vorsteuer werden automatisch verbucht)
Bevor wir auf die Meldung der Umsatzsteuer in anderen Ländern eingehen, gilt es, die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer zu erklären und abzugrenzen. Grundsätzlich beschreiben die Umsatz- und Vorsteuer eine identische Steuer. Entscheidend ist hierbei aber der Blickwinkel. Die Vorsteuer wird vom Händler beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen bezahlt und die Umsatzsteuer wird dagegen auf die Nettobeträge bei den Verkäufen aufgeschlagen.
Die folgende Faustformel gibt dabei eine gute Orientierung:
Ist die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die gezahlte Vorsteuer wird nach der Voranmeldung/Steuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet.
Zwei grundsätzliche Kriterien entscheiden darüber, ob für einen Onlinehändler in einem Teilnehmerland des Amazon Pan-EU Programms eine Umsatzsteuerpflicht besteht:
der Umsatz überschreitet die im Zielland gültige Lieferschwelle (oder es wurde darauf verzichtet).
Wird ein Kriterium oder sogar beide Faktoren erfüllt, hat durch den Händler eine Umsatzsteuerregistrierung im entsprechenden Land zu erfolgen. Hierzu muss bei der Steuerbehörde des Landes ein Antragsformular, welches über die offizielle Website der jeweiligen Steuerverwaltung erhältlich ist, eingereicht werden. Ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen, erhält der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit der er
Ab diesem Zeitpunkt müssen vom Onlinehändler, wie in Deutschland, alle Fristen für Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung eingehalten und weitere Pflichten erfüllt werden.
Durch das Zusammenspiel von unterschiedlichen Lagerorten, Einhaltung von Lieferschwellen und etwaiger Optierung der Lieferschwelle, birgt das Amazon Pan-EU Programm für einen Onlinehändler eine große Komplexität. Demzufolge ist es sehr empfehlenswert, hier zur Unterstützung einen spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen.
Um den tatsächlichen Warenverkehr – Versendungen und Wareneingänge – zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten in der sogenannten Intrahandelsstatistik zu erfassen, wurde die Intrastat-Meldung eingeführt. Diese müssen Unternehmen, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr mit allen getätigten, jährlichen Versendungen oder Eingängen in andere Mitgliedstaaten 500.000 Euro (Versendung) bzw. 800.000 Euro (Eingang) überschreiten, in digitaler Form beim Statistischen Bundesamt einreichen. Die Intrahandelsstatistik bildet somit die Grundlage, um aktuelle Daten des innergemeinschaftlichen Handels Deutschlands abzubilden und dadurch Branchenanalysen durchzuführen.
Nicht zu verwechseln ist die Intrastat-Meldung mit der Zusammenfassenden Meldung. Kurz gesprochen ist die Zusammenfassende Meldung das Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens der EU. Mit der Zusammenfassenden Meldung muss jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen quartalsweise über das Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern (oder direkt beim BZStOnline) melden. Überschreiten die innergemeinschaftlichen Leistungen 50.000 EUR pro Quartal, ist die Meldung monatlich abzugeben. Die in der verpflichtenden Meldung angegebenen Daten können dabei von jeder Finanzbehörde der EU zur Kontrolle abgefragt werden, ob die vom Inland aus an ausländische Kunden erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen korrekt versteuert worden sind. Diese werden auch mit den Intrastat-Meldungen abgeglichen.
„Keine Buchung ohne Beleg“ – wenn Onlinehändler dieses Zitat nicht nur verinnerlichen, sondern auch leben, ist das Fundament für ein erfolgreiches Wachstum des eigenen Unternehmens gelegt. Da im Onlinehandel die Buchhaltung durch zum Beispiel Umsatzsteueranmeldungen im Ausland über eine nicht zu unterschätzende Komplexität verfügt, spielt die Zusammenarbeit mit steuerlichen Experten eine ebenso große Rolle. Steht hier dem Unternehmer ein kompetenter und verlässlicher Partner zur Seite, entlastet ihn dies nicht nur, sondern gibt ihm auch Sicherheit für ein Wachstum mit Verstand.
In der kostenfreien Erstberatung sprechen wir über Ihre Anforderungen und Wünsche.
Buchen Sie Ihre persönliche Online-Beratung zu unseren Lösungen und Dienstleistungen.
Natürlich kostenlos und unverbindlich.
Sie haben eine Frage zu unseren Lösungen, möchten aber keinen Erstberatungstermin?
Dann schicken Sie uns gerne auch eine Nachricht.
Spannende Erfolgsgeschichten, Prozess-Optimierungen, Neuheiten, Branchenentwicklungen – erhalten Sie wertvolles Wissen rund um die Automatisierung und Digitalisierung buchhalterischer Prozesse. Kostenfrei per E-Mail.
Dass wir Ihre Daten vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben, ist für uns selbstverständlich. Natürlich können Sie den dekodi Newsletter auch jederzeit abbestellen.
dekodi - Deutscher Konverterdienst GmbH
Benno-Strauß-Str. 7/B • D-90763 Fürth
Telefon: +49 911 310 429 - 10
E-Mail-Adresse: